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PayPal informiert über Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Seit einigen Jahren sind unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Mahnwesen, Inkasso und Telefonwerbung ein Dorn im Auge der Bürgerinnen und Bürger. Vermehrt beschwerten sich im Zuge dessen Betroffene über die bestehenden Rechtsunsicherheiten. Diese Entwicklung hat der Gesetzgeber als Anlass genommen ein neues Gesetz zu verabschieden, das am 09. Oktober 2013 in Kraft getreten ist: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken.
 
Geht es nach dem Gesetzgeber, so zielen die neuen Regelungen auf die Eindämmung unseriöser Praktiken in den genannten Bereichen, ohne die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender zu beeinträchtigen.
Ob dies gelingt, lässt sich nur durch die konkrete Betrachtung der Änderungen bestimmen.
 
Das Gesetz sieht drei zentrale Änderungen vor:
  • Der Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten wird auf Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von EUR 1.000,-begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Dies entspricht aktuell Anwaltskosten in Höhe von EUR 124,- (netto). Das Gesetz sieht allerdings vor, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls davon abgewichen werden kann, wenn der Wert unbillig ist.
  • Darüber hinaus begründet das Gesetz in § 11a RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen, die sowohl für Inkassobüros als auch für Rechtsanwälte gelten.
  • Auch urheberrechtliche Abmahnungen müssen transparenter werden. § 97a Abs. 2 UrhG bestimmt insofern eine Reihe von Informationspflichten.
 
Im Folgenden möchte ich Ihnen die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen ausführlicher darstellen.
 
Verkürzt lautet § 11a RDG wie folgt:
 
Inkassodienstleister müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
  1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
  2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und des Datums des Vertragsschlusses,
  3. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund.
 
Weitere Regelungen dieses Paragraphen betreffen Zinsberechnung und die Berechnung von Umsatzsteuerbeträgen.
 
Auf Anfrage sind der Privatperson, folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
  1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
  3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
 
Sollten diese Pflichten nicht eingehalten werden, handeln die betreffenden Inkassodienstleister möglicherweise ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann pro Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
 
Diese neuen Pflichten führen dazu, dass mögliche Schuldnerinnen und Schuldner sich zukünftig besser gegen geltend gemachte Forderungen wehren können und  Inkassodienstleister nur tatsächlich bestehende und auch transparente Forderungen geltend machen.
 
Sicherlich wird es weiterhin bei vereinzelten, missbräuchlichen Auswüchsen des Inkassos  bleiben und auch wird es zu Streitfällen kommen, allerdings kann man die neuen Regelungen als ersten Schritt hin zu einem transparenteren Inkassowesen werten. Seriösen Unternehmen sollten hierdurch keine Probleme entstehen, da sie sich schnell auf diese Änderungen einstellen können, bisher fragwürdig arbeitende Unternehmen werden durch diese Änderung abgeschreckt.
 
PayPal und seine seriösen Partner aus der Inkassobranche haben sich bereits im Voraus gut auf die aufkommenden Veränderungen eingestellt, sodass ein einwandfreier Umgang mit den neuen gesetzlichen Anforderungen gewährleistet ist.

Annick Fuchs 

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